Die gesetzliche Pflicht zur Barrierefreiheit in 2025

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Produkte und Dienstleistungen sollen so vielen Menschen wie möglich besonders umstandslos zugänglich gemacht werden. Diesem Ziel soll sich mit der gesetzlichen Pflicht zur Barrierefreiheit angenähert werden, welche ab der Jahresmitte 2025 in Kraft tritt.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Das BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz) basiert auf der EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit. Durch dieses soll Menschen mit Einschränkungen oder Behinderungen, sowie ältere Personen eine diskriminierungsfreie Teilhabe ermöglicht werden.

Das Ministerium für Arbeit und Soziales beschreibt die Chancen wie folgt:
Durch einheitliche EU-Anforderungen soll das Barrierefreiheitsgesetz auch kleinen und mittleren Unternehmen helfen, die Möglichkeiten des europäischen Binnenmarktes auszuschöpfen.
Neben dem Vorteil der Zugänglichkeit für alle profitieren somit auch Unternehmen von einer barrierefreien Webseite. Wer sich nämlich an den aktuellen Richtlinien orientiert und Standards umsetzt, sorgt damit für eine zukunftssichere und leichter zu pflegende Anwendung.

Barrierefreiheit- was ist das?
Das Behindertengleichstellungsgesetz (§4 BGG) definiert barrierefreie Produkte oder Dienstleistungen als solche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.

Die Benennung „Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“ impliziert jedoch bereits, dass eine allumfassende Barrierefreiheit kaum möglich ist. Im Fokus steht also, einen wichtigen Beitrag zu leisten, der allerdings nicht unter Ausschluss jeglicher Einschränkungen erfolgt.

Was ist genau betroffen?
Das BFSG schreibt vor, dass nur solche Produkte und Dienstleistungen auf den Markt kommen dürfen, die den Anforderungen an die Barrierefreiheit entsprechen. Somit sind praktisch alle elektronischen Geräte, deren Software und abrufbare Anwendungen betroffen. Besonders relevant ist die Umsetzung für Websitebetreiber, deren Zielpublikum in der Regel von Einschränkungen betroffen ist. Hierzu zählen unter anderem Hörakustiker, Optiker, Apotheken oder verschiedene Therapeuten.

Wer wird zum Handeln aufgefordert?
Bisher waren die Vorgaben zur Barrierefreiheit nur für europäische Sites relevant, welche von öffentlichen Stellen betrieben werden. Mit dem BFSG werden jetzt auch private Anbieter in die Pflicht genommen.
Ausgenommen hiervon sind Kleinstunternehmen, sofern diese Dienstleistungen anbieten. Das gilt jedoch nicht, wenn Sie digitale Dienstleistungen oder finanzielle Transaktionen anbieten.

In welcher Form erfolgen Änderungen?
In der Norm EN 301549 sind die technischen Anforderungen zur Umsetzung der Web Content Accessibility Guidelines 2.1 (WCAG 2.1) beschrieben.

Bei bisherigen Klagen wurde häufig beanstandet, dass Texte nicht mit Hilfstechnologien zugänglich waren. Insbesondere wurden fehlende Bildbeschreibungen und die schlechte technische Auszeichnung von Text bemängelt, womit Menschen mit Behinderungen der Zugriff verwehrt wurde.

Ab wann greifen die Vorgaben?
Die neue gesetzliche Pflicht greift zum 28. Juni 2025. Ausnahmen stellen die Übergangsbestimmungen dar, welche für Dienstleistungen bis 2030 und für Selbstbedienungsterminals bis 2040 vorherrschen.

Welche Konsequenzen können bei Nichterfüllung folgen?
Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgabe wird durch die Bundesländer überwacht. Bei Verstößen drohen je nach Schweregrad Verwaltungsverfahren, Rechtsbehelfe und Schlichtungsverfahren.

Bei der Anpassung Ihrer Webseite an die gesetzliche Pflicht zur Barrierefreiheit stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Gemeinsam setzen wir die neuen Vorgaben um, um sowohl Ihren Kunden eine bestmögliche Benutzererfahrung zu ermöglichen, als auch Sie mit der Unsicherheit der konkreten Umsetzung durch unsere Expertise zu entlasten.

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